
Bild: RTW mit Blaulicht
In dem vom ADAC vorgestellten Fall fuhr ein Polizeibeamter nur mit Blaulicht bei "rot" in eine Kreuzung ein. Der Querverkehr hatte zu diesem Zeitpunkt "grün". Um nicht mit dem Polizeiwagen zu kollidieren, musste ein Fahrzeug des Querverkehrs eine Vollbremsung durchführen. Dabei kam es zu einem Auffahrunfall. Ein nachfolgendes Fahrzeug konnte hinter dem plötzlich abbremsenden Pkw nicht mehr rechtzeitig anhalten.
Nach dem Urteil des Kammergerichts Berlin (Az.: 12 U 15/04, ADAJUR-Dokument Nr. 65873) handelte der Beamte damit verkehrswidrig. Er durfte sich nicht auf ein Sonderrecht für Einsatzfahrzeuge berufen, da er das Martinshorn nicht benutzte. Doch auch der Kläger, der den Unfall verursachte, muss sich eine Mitschuld von 50 Prozent anrechnen lassen. Er war nach Ansicht des Gerichts entweder nicht hinreichend aufmerksam oder hatte keinen ausreichenden Sicherheitsabstand zu den vorausfahrenden Fahrzeugen eingehalten.Der ADAC Nordbaden rät Autofahrern zu äußerster Sorgfalt im Umgang mit Einsatzfahrzeugen. Bei eingeschaltetem Blaulicht in Verbindung mit dem Martinshorn bedeutet dies, dass alle anderen Verkehrsteilnehmer "sofort freie Bahn schaffen müssen":
- Auf einspurigen Fahrbahnen fahren dazu alle Fahrzeuge nach rechts an den jeweiligen Fahrbahnrand.
- Auf Fahrbahnen mit zwei oder mehr Fahrstreifen fahren die linken Fahrzeuge nach links und alle weiteren Fahrzeuge nach rechts.
- Immer den Blinker setzen, um Einsatz-fahrzeugen anzuzeigen, in welche Richtung man ausweichen will.
Quelle ADAC
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